Um nicht in die Zweckentfremdungsfalle zu tappen, raten wir Ihnen deshalb dringend:
1) Setzen Sie eine Mietdauer fest, welche die Bestimmungen Ihrer Kommune einhält. Oft ist darin festgeschrieben, dass die Mindestmietdauer mehrere Monate betragen muss. Eine kürzere Mietdauer ist aber durchaus möglich, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt für kurze Zeit an den Ort der Mietwohnung verlegt.
2) Prüfen Sie deswegen den Aufenthaltsgrund des Mieters. Zu den rechtmäßigen Gründen für die Verlegung des Lebensmittelpunktes zählen beispielsweise eine vorübergehende berufliche Tätigkeit oder Ausbildung. Bei sehr kurzer Mietdauer können Sie in Absprache mit dem Mieter dessen Aufenthaltsgrund im Mietvertrag festhalten. Somit haben Sie später einen Nachweis, dass die Wohnung nicht zweckentfremdet vermietet wurde.
Bitte beachten Sie: Wichtig ist, sich an die Vorgaben ihrer Stadt und Region zu halten. Diese finden Sie in der Regel im Internet oder bei den entsprechenden Ämtern.
Ist die Zweckentfremdungsfalle umgangen, gilt es, die Mietwohnung an die Bedürfnisse von wechselnden Mietern anzupassen. Geschmäcker sind bekanntlich verschieden: Was dem einen gefällt, kann für den anderen ein triftiger Grund sein, nicht einzuziehen.
Mietmöbel können hier eine geeignete Alternative sein. Denn im Gegensatz zu gekauften Möbeln lassen sich Mietmöbel schnell und unkompliziert austauschen. Zudem erlauben sie, die Möbelkosten transparent, fair und rechtssicher auf den monatlichen Mietpreis aufzuschlagen. Mögliche Rechtsstreitigkeiten mit dem Mieter werden so im Voraus vermieden.
Die Wohn- und Arbeitswelt wird flexibler. Umgeht man die Zweckentfremdungsfalle, eröffnet dieser Wandel neue Vermietungskonzepte, wie zum Beispiel das möblierte Wohnen auf Zeit. Für die Einrichtung Ihrer Wohnung sollten Sie dann Mietmöbel wählen: Diese garantieren höhere Mieteinnahmen bei gleichzeitiger Rechtssicherheit.